Rechtsprechung

Entscheidungen des OGH

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Rechtssätze

  • Zurückziehung der Revision

    02 CG.2016.113 vom 15.12.2021

    Gesetzesstelle

    §§ 454, 482 ZPO

    Rechtssatz

    1) Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (Fortsetzung der Judikatur).

    2) Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.

    02 CG.2016.113 - OGH.2021.97

  • Zum Verbot der reformatio in peius

    07 CG.2017.59 vom 05.11.2021

    Gesetzesstelle

    § 487 Abs 1 Z 3 ZPO

    Rechtssatz

    Über einen nach § 487 Abs 1 Z 3 ZPO für zulässig erklärten Rekurs hat der Oberste Gerichtshof in der Sache zu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Das Verbot der reformatio in peius gilt dabei nicht. Daher kann er aufgrund eines Rekurses des Klägers die Klage abweisen (hier: Abweisung der beiden Hauptbegehren und des Eventualbegehrens) und aufgrund eines Rekurses des Beklagten der Klage stattgeben.

    07 CG.2017.59 - OGH 2021.76

  • Beginn der Verjährungsfrist

    07 CG.2017.59 vom 05.11.2021

    Gesetzesstelle

    § 1489 ABGB

    Rechtssatz

    Für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Beratungsfehlern in Bezug auf Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepte, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit verschiedenen Tilgungsträgern vorsehen (hier: kreditfinanzierte fondsgebundene Rentenversicherung), ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt oder erkennen müsste, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht mehr entspricht.

    07 CG.2017.59 - OGH 2021.76

  • Prozesshandlungen des
    zurückgewiesenen Nebenintervenienten

    04 CG.2017.612 vom 10.09.2021

    Gesetzesstelle 

    § 18 ZPO

    Rechtssatz

    Der Gesetzgeber räumt dem Nebenintervenienten erkennbar eine stark unterstützende Stellung zu Gunsten der Hauptpartei ein, die aber nur dann gesichert ist, wenn sich die Hauptpartei darauf verlassen kann, dass die vom Nebenintervenienten gesetzten Prozesshandlungen auch tatsächlich für sie wirksam sind. Würden solche Rechtshandlungen des Nebenintervenienten nach Rechtskraft der Zurückweisung der Nebenintervention für unzulässig erklärt werden, bedeutete dies einen Nachteil für die Hauptpartei, der unter Umständen sogar Säumnis oder den Verlust einer Rechtsmittelmöglichkeit zur Folge haben könnte. Das wollte der Gesetzgeber erkennbar verhindern. 

    04 CG.2017.612 - OGH 2021.30+31

  • Zum Pflichtteilsanspruch nach
    deutschem Recht

    04 CG.2017.580 vom 02.07.2021

    Bei Einbringung von Vermögen in eine Stiftung

    Gesetzesstellen

    § 1624, §§ 2325 ff BGB

    Rechtssatz

    Hat sich der Erblasser und Stifter Rechte vorbehalten, die ihm eine eigentümerähnliche Rechtsposition über die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte gewährt, hat er das für die Auslösung der 10-Jahres-Abschmelzungsfrist erforderliche Vermögensopfer nicht erbracht. Der auch nach deutschem Recht dem Pflichtteilsberechtigten zustehende Auskunftsanspruch dient dazu, dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsstreits zu erleichtern, wobei Belege und Unterlagen dann vorzulegen sind, wenn es besonders auf diese ankommt, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Anspruchs selbst abschätzen kann, oder im Fall einer Stiftung, um dem Pflichtteilsberechtigten eine eigene Einschätzung zum tatsächlichen Umfang des Nachlasses zu ermöglichen.

    04.CG.2017.580 - OGH.2021.41

  • Zur Versicherungsaufsicht

    CO.2019.1 vom 06.05.2021

    Gesetzesstellen

    VersAG alt, VersAG neu, Finanzmarktaufsichtsgesetz

    Rechtssatz

    Die EWR-rechtlichen und die nationalen Gesetzesgrundlagen zur Versicherungsaufsicht (VersAG alt, VersAG neu,  Finanzmarktaufsichtsgesetz) auch in Verbindung mit den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sind nicht dahin auszulegen, dass einzelne Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Versicherte,  Versicherungsnehmer, Begünstigte oder geschädigte Dritte, die einen Direktanspruch gegen ein Versicherungsunternehmen haben, sind und denen nicht aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Versicherungsforderung zusteht, aus einer behaupteten Verletzung der Versicherungsaufsicht, Staatshaftungs- oder Amtshaftungsansprüche geltend machen können.

    CO.2019.1 - OGH.2020.13

  • Zur Schenkung

    05 CG.2017.448 vom 09.04.2021

    Schenkung von Werten auf Konten

    Gesetzesstellen

    §§ 861, 914, 915, 943 ABGB

    Rechtssatz

    Das Angebot einer Nachstiftung kann auch an die erst zu errichtende Stiftung gerichtet werden und von dieser, wenn das Angebot nicht vorher wegen einer Befristung erlischt, nach Erlangen der Rechtspersönlichkeit (auch konkludent) angenommen werden.
    Die Frage, ob jemand in Schenkungsabsicht handelt, ist eine Tatfrage.
    Es genügt, dass das Schenkungsversprechen die Schriftform erfüllt, während dies für die Annahmen durch den Geschenknehmer nicht der Fall sein muss.
    Die Übergabe des Geschenkes muss nicht sofort bei Abschluss des Schenkungsvertrages stattfinden; sie kann auch nachträglich erfolgen

    Diese Rechtssache ist derzeit beim StGH anhängig.

    05.CG.2017.448 - OGH.2021.8

  • Zur Konkurrenzklausel bei Treuhandunternehmen

    09 CG.2017.616 vom 05.02.2021

    Teilurteil und Beschluss

    § 1173a Art 65 ABGB: Konkurrenzverbot - Kundenschutzklausel

    Anwendung schweizerischer Judikatur und Literatur; Vertrauensprinzip, Auslegung einer Klausel; Schriftformgebot; Gültigkeitsvoraussetzungen

  • Unterhaltsbemessung - anwendbares Recht

    09 CG.2019.324 vom 05.02.2021

    Gesetzesstellen:

    Art 46, 47 EheG

    Rechtssatz:

    Trotz der Rezeptionsgrundlage im chZGB ist für die Bestimmung des ehelichen Unterhaltes nach Art 46, 47 EheG im Wesentlichen die österreichische Methode und die dort dazu entwickelte Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen, allerdings mit einer 50%gen Aufteilung des Familieneinkommens.

    Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besserverdienenden Unterhaltspflichtigen sind der Berechnung 50% des Familieneinkommens zu Grunde zu legen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn dadurch der Unterhalt allenfalls zu einer Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten beiträgt. Es besteht also kein Raum für eine dem Unterhaltspflichtigen zu belassende, also nicht aufzuteilende, Sparquote nach Schweizer Rechtsprechung.

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