In Zivilsachen entscheidet der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht öffentlich. In Amtshaftungssachen ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof Berufungsinstanz und entscheidet nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergehen aufgrund von Revisionen in Urteilsform, aufgrund von Revisionsrekursen in Beschlussform.
(Eingehend zum Ablauf des Zivilverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof siehe Hubertus Schumacher, Das Revisionsverfahren, in Schumacher [Hrsg], Handbuch des Liechtensteinischen Zivilprozessrechts
[erscheint 2020]).
In Strafsachen entscheidet der Fürstliche Oberste Gerichtshof über Revisionen (§§ 234 ff StPO) gegen Urteile des Fürstlichen Obergerichtes in Urteilsform und mit Beschluss über Revisionsbeschwerden (§ 240 StPO). Er ist auch als zweite Instanz zuständig für Beschwerden gegen Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes in Disziplinarsachen, nach dem Rechtsanwaltsgesetz (Art 100 RAG), nach dem Patentanwaltsgesetz (Art 24 PAG) und nach dem Ärztegesetz (Art 31 ÄrzteG). Seine Entscheidungen im Beschwerdeverfahren ergehen immer in nicht öffentlicher Sitzung. Zur Entscheidung über eine Revision kann in Ausnahmefällen eine mündliche Verhandlung anberaumt werden, ansonsten entscheidet der Oberste Gerichtshof auch hier in nicht öffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung (§ 237 Abs 1 StPO).