Rechtsprechung

Entscheidungen des OGH

Entscheidungen des OGH

Auswahl
Filter

    SV.2022.13

    Urteil vom 02.12.2022

    SV.2022.13 - OGH.2022.70

    #Invaliditätsgrad  #Leidensabzug  #Valideneinkommen, Tabellenwert  

    2R PG.2021.114

    Beschluss vom 02.12.2022

    2R PG.2021.114 - OGH.2022.69

    #Bemessungsgrundlage bei unselbständiger Tätigkeit, schwankendes Einkommen  

    SV.2021.21

    Urteil vom 02.12.2022

    SV.2021.21 - OGH.2022.63

    #Revision der laufenden IV-Rente, Abgrenzung der Revisionsprüfung von der Prüfung erstmaliger Leistungsgesuche  #Begutachtung, Aufgabe von Medizin und Recht  

    03 CG.2021.31

    Beschluss vom 02.12.2022

    03 CG.2021.31 - OGH.2022.66+67

    #Masseforderungen, Befriedigung  #Masse, Unzulänglichkeit, Quotenbildung  #Masseverwalter, Sorgfaltspflichten  #Masseverwalter, Konkurrenz zwischen Ansprüchen des Masseverwalters auf Entlohnung und anderen Masseforderungen  

    09 CG.2021.109

    Urteil vom 02.12.2022

    09 CG.2021.109 - OGH.2022.43

    #Schadenersatzanspruch, wertlose Beratungen und Dienstleistungen  #Kausalität  

    06 CG.2020.346

    Beschluss vom 04.11.2022

    06 CG.2020.346 - OGH.2022.62

    #Bürgschaft  #Schuldübernahme, kumulativ  #Garantievertrag  #Form  #Vertragsauslegung  #Formerfordernis, rechtsmissbräuchliche Berufung  #Vertrauenstheorie  #Geschäftsgewandtheit  #Darlehen, Eigeninteresse  #Zinsen, wuscherisch  #Wucher, Zinsen  

    06 HG.2022.105

    Beschluss vom 04.11.2022

    06 HG.2022.105 - OGH.2022.72

    #Konformitätssperre  #Unterbrechung, Individualbeschwerde und Revisionsrekurs  

    06 CG.2021.157

    Beschluss vom 04.11.2022

    06 CG.2021.157 - OGH.2022.54

    #Konkurrenzverbot, Unterlassungsklage  #Revision, unzulässig  

    05 CG.2022.19

    Beschluss vom 04.11.2022

    05 CG.2022.19 - OGH.2022.64

    #Frist, Postenlauf, DHL  

    06 PG.2017.36

    Beschluss vom 04.11.2022

    06 PG.2017.36 - OGH.2022.49

    #Kontaktrecht, Durchsetzung  #Kindeswohlgefährdung, Zwangsmassnahmen  

    08 CG.2020.39

    Beschluss vom 04.11.2022

    08 CG.2020.39 - OGH.2022.60

    #Eventualbenachteiligungsvorsatz des Schuldners  #Eventualbegünstigungsvorsatz des Schuldners  #Überschuldung  #Fortbestehensprognose  #Überschuldung, rechnerisch  #Überschuldungsstatus  

    08 CG.2019.16

    Beschluss vom 07.10.2022

    08 CG.2019.16 - OGH.2022.30

    #Schutzgesetz  #Vermögensverwaltungsgesellschaften, Bewilligung  #Vollmachtsmangel, nachträgliche Genehmigung  

    SV.2021.17

    Urteil vom 07.10.2022

    SV.2021.17 - OGH.2022.47

    #IV-Rente, laufend  #gutachterliche Untersuchung  #Verlaufsberichte  #Dolmetscherdienste, Anspruch  #rechtliches Gehör  

    SV.2022.1

    Urteil vom 07.10.2022

    SV.2022.1 - OGH.2022.46

    04 CG.2017.612

    Beschluss und Urteil vom 02.09.2022

    04 CG.2017.612 - OGH.2022.22+23

    #Kaution, Nebenintervenient  #Nebenintervenient, Kaution  

    05 CG.2022.126

    Beschluss vom 02.09.2022

    05 CG.2022.126 - OGH.2022.50

    #Wiedereinsetzung, neuerliches Einbringen  #Ergänzungsantrag  #Rechtswahl, Arbeitsvertrag  #Rechtswahl, Rüge  #Beilage  #zugestandene Tatsachen  #venire contra factum proprium  #fristlose Auflösung, rückwirkend  #Anbieten der Arbeitsleistung  

    07 CG.2022.43

    Beschluss vom 07.10.2022

    07 CG.2022.43 - OGH.2022.51

    #Auslandsbezug, rügelose Anwendung von inländischem Recht  #Begründungsmangel  #Rechtsmittel, Verweis  #Domain-Name  #RAG, Schutzzweck  #Sicherungsverfahren, Persönlichkeitsrechte  #Sicherungsverfahren, unbestimmte Begehren  

    03 CG.2021.199

    Beschluss vom 01.07.2022

    03 CG.2021.199 - OGH.2022.38

    #Statuten, Ausschluss der behördlichen Aufsicht  #Anstalt, ausserstreitiges Verfahren  

    08 CG.2018.70

    Urteil vom 01.07.2022

    08 CG.2018.70 - OGH.2021.99+100

    #Fremdfinanziertes Rentenversicherungsmodell  #culpa in contrahendo, Stukturvertrieb  #Mitverschulden, keine Berücksichtigung von Amts wegen  #Mitverschuldensweinwand, kein ausdrücklich erhobener  #Rechtskraftvorbehalt, keine Beisetzung  

    04 CG.2019.409

    Beschluss vom 07.06.2022

    04 CG.2019.409 - OGH.2022.37

    #Kosten des Verfahrens, Geltendmachung  #Rechtsmittelausschluss  

    03 EG.2021.53

    Beschluss vom 07.06.2022

    03 EG.2021.53 - OGH.2022.33

    #Scheidung, Widerklage, Beschwer  #Amtswegigkeit  #Ausserstreitstellungen, Unbeachtlichkeit  #Rechtsmittel, Rechtsschutzinteresse, nachträglicher Wegfall  #Revisionsrekurs, gesetzmässige Ausführung  #Rechtskraft, Anfechtung nur durch eine der beiden Parteien  

    03 EG.2021.39

    Urteil vom 07.06.2022

    03 EG.2021.39 - OGH.2022.34

    #Kosten, genereller Ausschluss der Anrufbarkeit des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs  #Prozesseinrede, Verwerfung durch Beschluss  #Nichtigkeit, vom Berufungsgericht verneint  #Scheidung  #Widerklage  #Amtswegigkeit  #Ausserstreitstellungen  

    SV.2022.9

    Urteil vom 07.06.2022

    SV.2022.9 - OGH.2022.36

    #Sitz einer Firma nach europäischen VO  #Strohfirma  

    15 CG.2019.209

    Beschluss vom 06.05.2022

    15 CG.2019.209 - OGH.2022.15

    #ausländische Insolvenzmasse, Partei- und Prozessfähigkeit sowie Prozessführungsbefugnis (Gegenrecht)  #Beweislast, objektive  #ausländisches Recht  

    SV.2021.2

    Urteil vom 06.05.2022

    SV.2021.2 - OGH.2022.19

    #Beitragsvorschreibung, Schadenersatz, grobe Fahrlässigkeit  #formelle Streitgenossen, Parteiberichtigung  

    05 CG.2021.126

    Urteil vom 06.05.2022

    05 CG.2021.126 - OGH.2022.18

    #Ferialsachen, Arbeitsrecht  #Rechtsmittelfrist, hinterlegte Entscheidungen  #Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt, Unzulässigkeit des Rekurses  #Rechtsmittel, verspätet  

    05 CG.2018.66

    Urteil vom 01.04.2022

    05 CG.2018.66 - OGH.2021.120

    #Treuhänderschaft  #Schadenersatz  #mittelbarer Schaden  #Klagslegitimation des Treugebers  

    SV.2021.7

    Urteil vom 01.04.2022

    SV.2021.7 - OGH.2022.10

    #Berechnung der AHV-Rente, Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts bei in- und ausländischen Versicherungszeiten (konkret Schweiz und Liechtenstein)  #autonome Rentenberechnung gemäss den in Liechtenstein zurückgelegten Versicherungszeiten  

    02 CG.2020.286

    Urteil vom 01.04.2022

    02 CG.2020.286 - OGH.2022.14

    #Auslegung, Vertragsklausel  #Revisionszulässigkeit, bei objektiver Klagshäufung  

    07 HG.2018.170

    Beschluss vom 01.04.2022

    07 HG.2018.170 - OGH.2022.9

    #Stiftungsrat, ehemaliger, Antragslegitimation  #Begünstigter, Antragslegitimation  

    08 CG.2020.262

    Urteil vom 04.03.2022

    08 CG.2020.262 - OGH.2022.8

    #Gratifikation, echte, unechte  #Arbeitszeugnis  

    SV.2021.14

    Urteil vom 04.03.2022

    SV.2021.14 - OGH.2022.3

    #Untersuchungsgrundsatz  #Erkundungsbeweis  #Beweislast, eingeschränkt  #Leidensabzug  #Berufungsgericht, Verfahrensergänzung  #  

    09 CG.2020.97

    Urteil vom 04.03.2022

    09 CG.2020.97 - OGH.2021.111

    #Verhandlungsgrundsatz, Behauptungslast der Parteien  #Überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, Erörterungspflicht  #venire contra factum proprium  #Rechtsmissbrauch, widersprüchliches Verhalten  #Verfahrensmangel, abstrakte Eignung, sich auf die Unrichtigkeit der Entscheidung auszuwirken  #rechtliche Beurteilung, Überprüfungspflicht durch Berufungs- und Revisionsgericht  #Rechtsmittel, selbständige anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende Aspekte  #Rechtsmittel, Unzulässigkeit der Verweisung  #Auslandsbezug, rügelose Anwendung von inländischem Recht  #Prozessvollmacht  #doppelfunktionelle Parteiprozesshandlungen  #Schriftform, E-Mail  #Unterschriftlichkeit  #Versicherung, Rücktrittsrecht, Perpetuierung  #Rücktritt, Versicherungsnehmer  #Versicherungsvertrag, Abtretung von Ansprüchen  

    SV.2021.12

    Urteil vom 04.03.2022

    SV.2021.12 - OGH.2022.7

    #Untersuchungsgrundsatz  #Sachverständigengutachten, weiteres  

    SV.2021.16

    Beschluss vom 04.03.2022

    SV.2021.16-OGH.2022.11

    #Witwenrente, Erlöschen des Anspruchs  #Witwenrente, ungerechtfertigter Weiterbezug  #Witwenrente, Rückerstattung  #Witwenrente, Berichtigung der Parteibezeichnung  

    05 CG.2015.309

    Urteil vom 04.03.2022

    05 CG.2015.309 - OGH.2022.5

    #Lebensversicherung, fondsgebunden, Aufklärungspflicht  #Diskretions- und Anonymitätsbedürfnis, keine Verpflichtung zur Kontaktaufnahme  

    15 CG.2018.313

    Urteil vom 04.02.2022

    15 CG.2018.313 - OGH.2021.113

    #Geh- und Fahrwegrecht, schonende Rechtsausübung, spiegelbildliches Verbot des Belasteten, Interessenabwägung  

    05 KO.2021.222

    Beschluss vom 04.02.2022

    05 KO.2021.222 - OGH.2022.1

    #Insolvenzverfahren, Rechtsmittelbefugnis des wirtschaftlichen Stifters  

    08 CG.2018.269

    Teilurteil und Beschluss vom 04.02.2022

    08 CG.2018.269 - OGH.2021.59

    #Vorabentscheidungsersuchen, EFTA  #Vorabentscheidungsersuchen, Geltungsbereich  #Antragsrecht  #Verweis auf andere Schriftsätze  #Privatgutachten  #Publizitätsrichtlinie, Auslegung  #Stiftungszweck, Änderung  #Leistungsaustausch, Rückabwicklung  #Erträgnisse, Ausfolgung  #Verjährung  #Stiftungsdokumente, Auslegung  #Protektor, Organstellung und Pflichten  #Klagenhäufung  

Rechtssätze

  • Zur Revision einer laufenden IV-Rente

    SV.2021.21 vom 02.12.2022

    Rechtssatz

    Wenn die IV über verschiedenen Zeitperioden einen einheitlichen Entscheid erlässt, ist abzugrenzen, inwieweit eine Revisionsprüfung und inwieweit eine (erstmalige) Prüfung eines Leistungsbegehrens vorgenommen wird. Dass eine laufende IV-Rente bei einer Veränderung nur „für die Zukunft“ (Art 66 IVG) angepasst werden darf, bezieht sich einzig auf die Revisionsprüfung.

    SV.2021.21 - OGH.2022.63

  • Bestimmung des Invaliditätsgrades, des Valideneinkommens nach Tabellenwerten und des Kompetenzniveaus

    SV.2022.13 vom 02.12.2022

    Rechtssatz

    Falls ausnahmsweise die Bestimmung des Valideneinkommens nach Tabellenwerten erfolgt, ist auf die LSE-Tabelle TA1 abzustellen, wenn der versicherten Person Tätigkeiten in einem weiten Bereich von Erwerbsmöglichkeiten zumutbar sind. Die Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 setzt spezifische Berufsausbildungen und -Weiterbildungen voraus. Beim Invalideneinkommen ist ein Leidensabzug fallbezogen vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, ob massgebende gesundheitliche Rahmenbedingungen bereits in der ärztlichen Festlegung zu den Resterwerbsmöglichkeiten berücksichtigt wurden.

  • Schadenersatz bei wertlosen anwaltlichen Leistungen

    09 CG.2021.109 vom 02.12.2022

    Rechtssatz

    1)    Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist nur dann mängelfrei, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält. Es kommt nicht auf die Länge der Ausführungen des Berufungsgerichts bei Erledigung der Beweisrüge, sondern darauf an, ob das Berufungsgericht den wesentlichen Argumenten der Beweisrüge eigene Überlegungen – seien sie auch mit jenen des Erstgerichts identisch – entgegensetzt.

    2)    Ob die Begründung des Berufungsgerichts überzeugend ist, betrifft hingegen die irrevisible Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

    3)    Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Wenn ein Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt, verliert er seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war.

    4)    Die Verursachung (Kausalität) ist – neben dem Schaden – die erste Haftungsvoraussetzung für eine Schadenszurechnung. Entsprechend der Äquivalenztheorie ist die Kausalität mittels der conditio-sine-qua-non-Formel zu prüfen.

  • Übersendung per DHL ist in den Postenlauf bei Fristen einzurechnen

    05 CG.2022.19 vom 04.11.2022
  • Domain-Name: Grundsätze zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Namensrechten)

    07 CG.2022.43 vom 07.10.2022
  • Keine Rechtsmittellegitimation des russischen Insolvenzverwalters

    05 KO.2021.317 vom 02.09.2022

    Gesetzesstelle

    Art 5, Art 10 IO, § 446 ZPO, Art 1 Abs 2 IO

    Rechtssatz

    Keine Rechtsmittellegitimation des russischen Insolvenzverwalters gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichts.

    Mit der Russischen Föderation besteht weder ein Insolvenzvertrag noch eine insolvenzrechtliche Gegenseitigkeit iS Art 5 Abs 3 IO.

    Ein Konkurs kann in Liechtenstein auch dann eröffnet werden, wenn über das Vermögen des Schuldners im Ausland bereits (hier: in Russland) ein Konkurs eröffnet worden ist.

    § 446 ZPO, Art 1 Abs 2 IO: Nichtigkeit eines aufhebenden Beschlusses des Fürstlichen Obergerichts, wenn der Rechtsmittelwerber zum Rechtsmittel nicht legitimiert war und damit der aufgehobene Beschluss des Erstgerichts bereits in Rechtskraft erwachsen war.

    05 KO.2021.317 - OGH.2022.26-29

  • Überschiessende Feststellungen

    05 CG.2022.126 vom 02.09.2022

    Rechtssatz

    Durch die Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände dürfen vom Gericht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in einem entsprechenden Parteienvorbringen Deckung finden.

    Die unzulässige Berücksichtigung einer sogenannten überschiessenden Feststellung, also einer solchen, die nicht durch eine Prozessbehauptung gedeckt ist, ist mit Rechtsrüge geltend zu machen.

  • Zur einheitlichen und notwendigen Streitgenossenschaft

    04 CG.2017.612 vom 02.09.2022

    Aus den Entscheidungsgründen:

    "[...] 

    11. Die Revisionen sind nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:

    11.1. In erster Linie ist hier nur die Frage zu klären, ob die ***** als dritte Partei des Transfer of Shares and Assignment Agreement in den Prozess als notwendige Streitgenossin miteinzubeziehen gewesen wäre oder eben nicht. Dabei können die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenienten zusammen behandelt werden. Die Untergerichte haben entschieden, dass eine einheitliche und notwendige Streitgenossenschaft vorliege und deshalb die Klage, die nur zwischen der ***** Foundation (gelöscht) als Klägerin und der ***** Foundation anhängig gemacht wurde, abzuweisen sei Die ***** ist nicht am Prozess beteiligt.

    11.2. Die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf die einheitliche Streitpartei wurden schon ausreichend von den Untergerichten und auch den Parteien ausgeführt. Im Zweifel liegt eine einheitliche und notwendige Streitpartei dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht und wo die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führt (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 14 Rz 1; Auer in Höllwerth/Ziehensack TaKo ZPO § 14 Rz 6). Im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages bilden in der Regel sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft (RIS-Justiz RS0083003; öOGH 2 Ob 25/20w 24.04.2020). Mit der Klage begehrt der Kläger Folgendes: „Das Fürstliche Landgericht möge mit Wirkung für die Streitparteien feststellen, dass die zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei sowie der ***** Holding Ltd, *****, Valletta, *****, Malta registrierte maltesischen Gesellschaftsregister (Register of Companys) unter Registernummer (Registration Number) ***** [nachfolgend „***** Holding Ltd.“], am 11.03.2011 abgeschlossene Vertrag „Transfer of Shares and Assignment Agreement“ nichtig bzw unwirksam ist“. Dies gilt für das Hauptbegehren und die zwei ersten Eventualbegehren. In weiterer Folge kommen dann verschiedene Leistungsbegehren dazu. Nach dem klaren und unmissverständlichen Klagebegehren soll sohin die zwischen drei Parteien abgeschlossene Vereinbarung für nichtig bzw unwirksam erklärt werden. Dies ergibt sich auch aus der festgestellten Vereinbarung, wo zuvorderst steht: „Diese Vereinbarung über die Übertragung von Aktien und Zession (die Vereinbarung) wurde am 11. März durch und zwischen dem folgenden Parteien abgeschlossen: 1. ***** Stiftung […], 2. ***** Stiftung […] und 3. ***** Holding Ltd (jede Partei und alle zusammen als Parteien).“ Es kann also keinem Zweifel unterliegen, dass die Vereinbarung ganz bewusst zwischen den drei Parteien ***** Foundation, ***** Foundation und ***** abgeschlossen wurde und die ***** nicht nur deshalb als „irrtümlich“ oder „unscharf bezeichnet“ vorkommt, weil sie gewisse nur Nebenpflichten übernommen hat, wie beispielsweise die Geheimhaltung oder die Einwilligung als Schuldnerin in die Zession der ***** Foundation. In den allgemeinen Bestimmungen der Vereinbarung (Art 9) ist in 9.1. festgehalten, dass jede Partei auf ihre eigene Kosten zustimmt, alle weiteren Handlungen und Dinge auszuführen (oder die Ausführung zu erwirken) und alle weiteren Dokumente anzufertigen und zu übergeben (oder die Anfertigung und Übergabe zu erwirken), welche das Gesetz oder eine andere Partei in vernünftiger Weise entweder am und nach dem Stichtag verlangen, um die Übertragung der Aktien und/oder die Zession der ***** Foundation durchzuführen und/oder zu bewirken und den Kaufpreis 1 und den Verkaufspreis 2 voll zu bezahlen. Nach 9.2. kann jede Partei auf das Recht zur Durchsetzung der Erfüllung jeglicher Verpflichtung der anderen Partei gemäss dieser Vereinbarung verzichten, vorausgesetzt, dass ein solcher Verzicht schriftlich gemacht und von der betroffenen Partei ordnungsgemäss unterzeichnet wird. Der Verzicht auf die Rechte der Parteien in Bezug auf eine Verletzung einer dieser Bestimmungen soll nicht den Effekt eines Verzichts auf das Recht zur Durchsetzung der Erfüllung haben oder so interpretiert werden, betreffend die Verletzung einer Bestimmung, die mit dem Verzicht in Zusammenhang steht. Eine Fristverlängerung zur Erfüllung einer Verpflichtung oder Handlung soll nicht als Fristverlängerung für die Erfüllung einer anderen Verpflichtung oder Handlung verstanden werden. Diese Bestimmungen berechtigen also die ***** auch, dass die anderen beiden Parteien alle Handlungen und Dinge ausführen, die zum Aktionärswechsel notwendig sind. Es darf nicht übersehen werden, dass zwar die ***** Foundation und die ***** Foundation Stiftungen mit Sitz in Liechtenstein sind, dass aber die ***** offenbar eine Aktiengesellschaft ist, die maltesischem Recht unterliegt und in weiterer Folge zur Erfüllung dieser Vereinbarung noch weitere Rechtsakte der von der ***** gehaltenen operativen Firmen notwendig sind und dort Gesellschaften nach dem Recht der Niederlande und nach dem Recht der tschechischen Republik auch eine Rolle spielen und die hinter dem gesamten Familienkonvolut stehenden natürlichen Personen offenkundig (nicht festgestellt) tschechische Staatsangehörige sind. Dass bei diesen Verhältnissen die gegenseitigen Rechte und Pflichten, bis auf die Hauptpflichten der Übergabe der Aktien und der Abtretung, nur sehr allgemein gehalten wurden, ist verständlich, aber es handelt sich dennoch um Rechte und Pflichten, die nach dem sonst ausserordentlich genau verfassten Vertrag nach der Absicht der Parteien auch die ***** betreffen (RIS Justiz RS0014002; öOGH 7 Ob 160/08t = ecolex 2009,312 = RZ 2009, 140 = MietSlg 60.091).

    11.3. Die drei Parteien der Vereinbarung bilden sohin eine einheitliche Streitpartei gemäss § 14 ZPO, die auch eine notwendige ist. Das Urteil im gegenständlichen Fall über die Nichtigkeit („bzw Unwirksamkeit“) muss sich auf alle drei Parteien erstrecken. Sonst würden im Hinblick auf die allgemeinen Berechtigungen und Verpflichtungen der drei Parteien vor allem aus Art 9 der Vereinbarung widersprüchliche Konsequenzen entstehen, so wenn zum Beispiel die *****, die an das Urteil zwischen ***** und ***** nicht gebunden wäre, es unterlässt die weiteren Dokumente zur Rückübertragung der Aktien anzufertigen oder dort weitere Handlungen auszuführen. Es müsste dann wiederum von der ***** Foundation (gelöscht) geklagt werden und könnten die ganzen Einwendungen wiederum erhoben werden, was auch zu verschiedenen Urteilen führen könnte. Alles in allem liegt sohin eine einheitliche notwendige Streitgenossenschaft zwischen der ***** Foundation (gelöscht), der ***** Foundation und der ***** vor, sodass zu Recht die Klage mangels Sachlegitimation abgewiesen wurde.

    11.4. Auf die Verfahrensrügen und die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel ist nicht weiter einzugehen, da sich die Abweisung des Klagebegehrens wegen mangelnder Sachlegitimation allein aus den zur Gänze festgestellten und unbestrittenen Vereinbarung Beilage A ergibt.

    12. Die Rechtswahl nach Artikel 9 der Vereinbarung auf englisches Recht kommt hier nicht zum Tragen, da es nicht um vertragliche oder ausservertragliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung geht."

     

  • Kollisionskurator

    1R NP.2021.100 vom 02.09.2022

    Rechtssatz

    Keine Beschwer des bestellten Kollisionskurators im Fall der Bestellung eines anderen Kollisionskurators

  • Grundsätzliches zum Mitverschuldenseinwand

    08 CG.2018.70 vom 01.07.2022

    Gesetzesstellen

    §§ 1293, 1304 ABGB; § 487 Abs 1 Z 3 ZPO

    Rechtssätze

    1.   Die Anfechtbarkeit eines vom Berufungsgericht erlassenen Aufhebungsbeschlusses hängt von der Zulassung durch das Berufungsgericht ab, dh von der Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts. Die Begründung des Berufungsgerichts, es hätte der Beifügung eines Rechtskraftvorbehalts nicht bedurft, weil zwischen dem bestätigenden, abändernden und aufhebenden Teil ein untrennbarer Zusammenhang gegeben  sei und deshalb ein Rechtsmittel jedenfalls zulässig erscheine, kann den nicht beigesetzten Rechtskraftvorbehalt  nicht ersetzen.

    2.a)  Das Mitverschulden ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Der Einwand des Mitverschuldens muss im Verfahren erster Instanz erhoben werden.

    2.b)  Es ist nicht erforderlich, dass der Beklagte das Mitverschulden des Klägers ausdrücklich geltend macht; es genügt, wenn sich dem Vorbringen  des Beklagten entnehmen lässt,  dass damit ein Verschulden  des Geschädigten behauptet wird. Die bloße Behauptung der Haftungsfreiheit - insbesondere des eigenen Verschuldens - ist jedoch kein ausreichender Mitverschuldenseinwand (hier: Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe das hohe spekulative Risiko gekannt, es sei aber die Verlockung des Geldes offenbar größer gewesen,  ist zu allgemein und beinhaltet keine ausreichend substantiierte Behauptung iS eines Mitverschuldens des Klägers; eine risikoreiche Veranlagung bedeutet nicht per se ein Verschulden des Anlegers).

    08 CG.2018.70 - OGH.2021.99+100

  • Zur Partei- und Prozessfähigkeit einer ausländischen Insolvenzmasse

    15 CG.2019.209 vom 06.05.2022

    Gesetzesstelle

    § 1 ZPO

    Rechtssatz

    Im Allgemeinen wird unter dem Begriff der Prozessstandschaft das Auseinanderfallen von materieller Berechtigung am Streitgegenstand und der Prozessführungsbefugnis differenziert. In solchen Konstellationen steht sohin das materiell-rechtliche Verfügungsrecht einem anderen Rechtssubjekt zu als die formell-rechtliche Prozessführungsbefugnis.

    15 CG.2019.209 - OGH.2022.15

  • Voraussetzungen der Antragslegitimation im Ausserstreitverfahren

    07 HG.2018.170 vom 01.04.2022

    Gesetzesstelle

    Art 141 PGR, Art 2 Abs 1 AussStrG

    Rechtssatz

    1) Art 2 Abs 1 AussStrG: Ist dem Antrag ein Vorbringen, dass der Einschreiter ein eigenes subjektives Recht geltend machen wollte, nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, so ist - auch bei formeller Antragstellung (Art 2 Abs 1 Z 1 AussStrG) - die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis des Einschreiters zu verneinen.

    2) Art 141 PGR, Art 2 Abs 1 AussStrG: Auch für die Aktivlegitimation zur Stellung eines Antrags auf Beistandsbestellung für eine gelöschte Verbandsperson, um Ansprüche der Stiftung gegen Dritte geltend zu machen, ist Voraussetzung, dass der Antragsteller in seinen eigenen subjektiven Rechten unmittelbar betroffen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem ehemaligen Stiftungsrat bzw einem Begünstigten der Stiftung nicht gegeben.

    07 HG.2018.170 - OGH.2022.9

  • Wahrung der Schriftform durch E-Mail mit unterfertigtem Schriftsatz als Anhang

    09 CG.2020.97 vom 04.03.2022

    Gesetzesstelle

    § 886 ABGB, Art 65 Abs 2 VersVG

    Rechtssatz

    Kann kein Zweifel bestehen, wer der Versender und der Empfänger der E-Mail und des im Anhang zu findenden Schriftsatzes ist, über dessen Inhalt ebenfalls keine Unklarheiten bestehen, dann erfordern die Zwecke der Formvorschrift (Schutz vor Übereilung, Beweissicherung und/oder Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr) es nicht, die Erklärung wegen der Art der Übermittlung für unwirksam zu qualifizieren.

    09 CG.2020.97 - OGH.2021.111

  • Doppelfunktionelle Parteiprozesshandlungen

    09 CG.2020.97 vom 04.03.2022

    Gesetzesstelle

    § 31 ZPO, 1002 ABGB, Art 65 Abs 2 VersVG, § 886 ABGB

    Rechtssatz

    Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen Handlungen, die im Prozess dem Angriff oder der Verteidigung gegen den dort erhobenen Anspruch dienen, auch wenn sie zugleich Rechtshandlungen des materiellen Rechts sind, wie etwa Aufrechnung, Rücktritt vom Vertrag, Wandlung, Minderung und andere empfangsbedürftige Willenserklärungen. Daher umfasst die Prozessvollmacht auch die sogenannten doppelfunktionellen Parteiprozesshandlungen, die zugleich Rechtshandlungen des materiellen Rechts sind.

    Wird die Unterschrift des Klagsvertreters auf dem Rubrum des Schriftsatzes (also nicht unter dem Text mit der Erklärung des Rücktrittes) angebracht, von dem aber unstrittig ist, dass dieser als Anhang zu einem E-Mail dem Beklagtenvertreter übermittelt wurde, ist unter den konkreten Umständen der wegen seines zwingenden Charakters auch von Amts wegen zu beachtende Formzweck des Art 65 VersVG noch hinreichend gewahrt.

    09 CG.2020.97 - OGH.2021.111

  • Überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes

    09 CG.2020.97 vom 04.03.2022

    Gesetzesstelle

    §§ 182, 182a ZPO

    Rechtssatz

    Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.

    Es ist aber unzulässig, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, um den Parteien ein Vorbringen zu ermöglichen, das sie bislang nicht einmal angedeutet haben. Wenn das Berufungsgericht derartige Umstände dennoch erörtern möchte, hat es dazu im Rahmen der allenfalls auch von Amts wegen anzuberaumenden Berufungsverhandlung Gelegenheit. Damit wird der Partei die Möglichkeit eingeräumt, entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Dieses verstösst in einem solchen Fall nicht gegen das Neuerungsverbot und dient der Darlegung des entsprechenden Berufungsgrundes.

    09 CG.2020.97 - OGH.2021.111

  • Venire contra factum proprium

    09 CG.2020.97 vom 04.03.2022

    Gesetzesstelle

    Art 2 Abs 2 PGR

    Rechtssatz

    In der Rechtsprechung ist „widersprüchliches Verhalten“ (venire conra factum proprium) als Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs anerkannt. Darunter wird verstanden, dass der Berechtigte beim Verpflichteten durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, ein ihm zustehendes Recht nicht (mehr) geltend zu machen, sodass ihm im Hinblick darauf eine spätere Berufung auf das Recht verwehrt wird. Der Berechtigte erweckt beim Verpflichteten durch sein Verhalten Vertrauen auf das Bestehen einer bestimmten Sach- und Rechtslage, weshalb die „Widersprüchlichkeit“ nur zwischen der objektiven Rechtslage und dem Verhalten des Berechtigten gesehen wird.

    09 CG.2020.97 - OGH.2021.111

  • Wirtschaftlicher Stifter:
    Rechtsmittel gegen Konkursabweisung?

    05 KO.2021.222 vom 04.02.2022

    Gesetzesstelle

    § 10 Abs 2 IO

    Rechtssatz

    Keine Rechtsmittelbefugnis des wirtschaftlichen Stifters gegen Beschluss, mit dem der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird.

    Diese Rechtssache ist derzeit beim StGH anhängig.

    05 KO.2021.222 - OGH.2022.1

  • Grunddienstbarkeit

    15 CG.2018.313 vom 04.02.2022

    Gesetzesstelle

    Art 204ff SR

    Rechtssatz

    1)   Der belastete Grundeigentümer darf nicht hindern, was der Grunddienstbarkeitsberechtigte zu tun befugt ist. Währendem der Berechtigte verpflichtet ist, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben („servitus civiliter exercenda), darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Das Verbot gegen den Belasteten, Handlungen vorzunehmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit verhindern oder erschweren, bildet das Spiegelbild des Gebots zur schonenden Rechtsausübung.

    2)   Nicht jede Beeinträchtigung der Ausübung der Dienstbarkeit ist unzulässig, sondern nur die erhebliche.

    3)   Die Erheblichkeit beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung.

    15 CG.2018.313 - OGH.2021.113

Filter x

A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z