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Entscheidungen des OGH

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Entscheidungen zu #Feststellungsmängel
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    07 CG.2022.306

    Urteil vom 06.12.2024

    07 CG.2022.306 - OGH.2024.89

    #Behandlungsvertrag, schlüssiges Zustandekommen  #Covid-Schutzimpfung  #ärztlicher Behandlungsvertrag  #Aufklärungspflicht, Haftung  #Aufklärungspflicht, Entfall  #Beweislast  #rechtmässiges Alternativverhalten  #offenkundige Tatsachen  #Feststellungsmängel  #Feststellungen, widersprüchliche  

    05 HG.2022.174

    Beschluss vom 08.11.2024

    05 HG.2022.174 - OGH.2024.84

    #sekundäre Feststellungsmängel, mangelhafte Rechtsmittelausführung  #Rechtsrüge, mangelhaft  #Verfahrensmängel, vom Rekursgericht verneinte  #Ermessensbegünstigung, Voraussetzungen  #Ermessensbegünstigte, Informationsrecht  #Rechtsmissbrauch  #Informationsrecht des Begünstigten, eingezahlte Beträge  #Informationsrecht des Begünstigten, Grund der Einzahlung  #Informationsrecht des Begünstigten, Person des Einzahlers  #Geheimhaltungsinteresse der Stiftung  

    08 CG.2022.150

    Urteil vom 04.10.2024

    08 CG.2022.150 - OGH.2024.59

    #Vollmacht auf den Todesfall  #Verwahrung von Gold durch den Anwalt  #Herausgabepflicht hinterlegten Goldes  #Verwahrungsvertrag, Kündigung  #sekundäre Feststellungsmängel, rechtliche Folgen  

    05 CG.2019.249

    Urteil vom 06.09.2024

    05 CG.2019.249 - OGH.2024.25

    #Feststellungsmängel, Geltendmachung  #Feststellungsmängel, rechtliche  #Verfahrensmangel, Wesentlichkeit (Kausalität)  #Verfahrensart  #Bindungswirkung des Beschlusses  #Unterlassungsanspruch des Begünstigten gegen Geschäftsführung des Stiftungsrats, Ermessensmissbrauch  #Substiftungen, Voraussetzungen zur Gründung  

Rechtssätze

  • Zum Informationsrecht des Ermessensbegünstigten

    05 HG.2022.174 vom 08.11.2024

    Rechtssatz

    1. Es ist für die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels nicht ausreichend, wenn bloss das Fehlen von Feststellungen gerügt wird. Vielmehr ist immer konkret auszuführen, weshalb in rechtlicher Hinsicht eine andere Beurteilung heransteht, die (hier) zu einer Abweisung der Anträge der Antragstellerinnen führen würde, wenn die Untergerichte die gewünschten zusätzlichen Feststellungen getroffen hätten.

     2. Eine Rechtsrüge, die nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgeht und sich in Vermutungen und blossen Annahmen erschöpft, ist mangelhaft. Auszuführen wäre gem § 475 Z 4 ZPO vielmehr, warum das Berufungsgericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Soweit das Rechtsmittel nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen, sondern von einem Wunschsachverhalt ausgeht, ist es nicht dem Gesetz ausgeführt und bleibt insoweit unbeachtlich.

     3. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz im Rechtsmittel an die zweite Instanz geltend gemacht, von der zweiten Instanz jedoch verneint, dann kann dieser erstinstanzliche Mangel nach stRsp in der dritten Instanz nicht mehr gerügt werden.

     4. Im Falle eines Ermessensbegünstigten kann der Stiftungsrat oder das sonst zuständige Organ durch Beschlussfassung unmittelbar einen Vermögensanspruch schaffen. Könnte der Stiftungsrat bzw das zuständige Organ aktuell einen Ausschüttungsentscheid fassen, ist von einem Ermessensbegünstigten zu sprechen. Bei einem blossen Anwärter ist dies nicht möglich, sei es, dass bestimmte Ereignisse oder Bedingungen noch nicht eingetreten sind, sei es, dass der Anwärter aus einem bestimmten Kreis von Zweckadressaten überhaupt erst zum Begünstigten bestellt werden müsste.

     5. Ein Begünstigter ist grundsätzlich berechtigt, zur Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsrat entsprechende Informationsbegehren bei Gericht zu stellen. Dazu zählen auch Informationen darüber, wer der Stiftung aus welchem Grund Zuwendungen gemacht hat.

    05 HG.2022.174 - OGH.2024.84

    #sekundäre Feststellungsmängel, mangelhafte Rechtsmittelausführung  #Rechtsrüge, mangelhaft  #Verfahrensmängel, vom Rekursgericht verneinte  #Ermessensbegünstigung, Voraussetzungen  #Ermessensbegünstigte, Informationsrecht  #Rechtsmissbrauch  #Informationsrecht des Begünstigten, eingezahlte Beträge  #Informationsrecht des Begünstigten, Grund der Einzahlung  #Informationsrecht des Begünstigten, Person des Einzahlers  #Geheimhaltungsinteresse der Stiftung  
  • Getendmachung von sekundären Feststellungsmängeln und Verfahrensmängeln; Geschäftsführungsmassnahmen der Stiftungsverwaltung; Substiftungen

    05 CG.2019.249 vom 06.09.2024

    Rechtssatz

    1) § 465 Abs 1 Z 3 ZPO, § 475 Abs 1 Z 2 ZPO: Zur Geltendmachung von sekundären Feststellungsmängeln: Es ist unter dem Gesichtspunkt des § 475 Abs 1 Z 2 ZPO nicht ausreichend, wenn bloss das Fehlen bestimmter Feststellungen gerügt wird. Vielmehr ist konkret auszuführen, weshalb in rechtlicher Hinsicht eine andere Beurteilung, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen würde, heransteht, wenn die Untergerichte zusätzliche Feststellungen getroffen hätten.

    2) § 465 Abs 1 Z 2 ZPO: Der Verfahrensmangel muss abstrakt geeignet sein, eine „unrichtige Entscheidung“ (für den Rechtsmittelwerber ungünstige Entscheidung) herbeigeführt zu haben. Hatte die vorgefallene Mangelhaftigkeit bei abstrakter Betrachtung keinen möglichen Einfluss auf die Entscheidung, liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor (notwendige Kausalität des Verfahrensmangels).

    3) § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 StiftG, § 1295 Abs 2 ABGB: Dem Begünstigten kommt mangels entsprechender vertraglicher Weisungsrechte grds kein Mitwirkungs-, geschweige denn ein Vetorecht gegen eine Geschäftsführungsmassnahme der Stiftungsverwaltung zu. Unterlassungsanspruch eines Begünstigten gegen eine Geschäftsführungsmassnahme des Stiftungsrats nur dann, wenn ein widerrechtliches Verhalten im Sinne eines groben Ermessensmissbrauchs im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB vorliegt.

    4) § 2, § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 StiftG: Zur Zulässigkeit von Substiftungen: Die Errichtung und die damit verbundene Vermögensübertragung von der Haupt- auf die Substiftung muss entweder durch eine ausreichend konkrete Anordnung durch den Stifter zur Errichtung einer Substiftung (bzw durch eine zulässige Änderung der Statuten) oder durch den Stiftungszweck der Hauptstiftung gedeckt sein. Entscheidend ist, dass der Stiftungsrat den Stiftungszweck der Hauptstiftung erfüllt.

    05 CG.2019.249 - OGH.2024.25

    #Feststellungsmängel, Geltendmachung  #Feststellungsmängel, rechtliche  #Verfahrensmangel, Wesentlichkeit (Kausalität)  #Verfahrensart  #Bindungswirkung des Beschlusses  #Unterlassungsanspruch des Begünstigten gegen Geschäftsführung des Stiftungsrats, Ermessensmissbrauch  #Substiftungen, Voraussetzungen zur Gründung  

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