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Entscheidungen zu #arglistige Täuschung durch Dritte
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    03 CG.2021.228

    Urteil vom 06.12.2024

    03 CG.2021.228 - OGH.2023.81

    #Fortsetzung eines insolvenzbedingt unterbrochenen Revisionsverfahrens  #Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter  #arglistige Täuschung durch Dritte  #Rechtsrüge, gesetzmässige Ausführung  #Vorlage an den EFTA-Gerichtshof, Voraussetzungen  

Rechtssätze

  • Zur arglistigen Täuschung durch Dritte

    03 CG.2021.228 vom 06.12.2024

    Rechtssatz

    1) Bei insolvenzbedingter Unterbrechung eines bereits vor dem Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hängigen Revisionsverfahren ist dieser für die Entscheidung über die Fortsetzung zuständig.

    2) Bei Vorliegen der Fortsetzungsvoraussetzungen des Art 69 IO kann die damit verbundene Berichtigungsnotwendigkeit der Parteibezeichnung auch amtswegig vorgenommen werden. Die Fortsetzung bedingt die Umstellung eines früheren Leistungsbegehrens auf ein Begehren auf Feststellung als Konkursforderung.

    3) Bei der Verfahrensfortsetzung iSd Art 69 IO ist hinsichtlich des Kostenersatzanspruches der Prozessabschnitt vor der Insolvenzeröffnung von jenem danach zu unterscheiden. Dem Rechtsvertreter des Schuldners im ersten Prozessabschnitt gebührt im Obsiegensfall hierfür Kostenersatz, weil dieser Anspruch bereits mit Vornahme der Prozesshandlung als entstanden gilt; der Masse gebührt demgegenüber der Kostenersatzanspruch für den zweiten Prozessabschnitt, sofern das Begehren auf Feststellung als Masseforderung erfolgreich abgewehrt wurde.

    4) Nachdem die Anmeldung einer Schadenersatzforderung auf Naturalrestitution Zug-um-Zug gegen die Übertragung von Wertpapieren im Insolvenzverfahren nicht vorgesehen ist, stellt eine solche Verpflichtung Zug-um-Zug zunächst eine unbestimmte Forderung iSd Art 27 Abs 1 IO dar. Sie bedarf daher im Prüfungsprozess der Schätzung in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wobei der so ermittelte Schätzwert auch "Null" betragen kann.

    5) Eine richtlinienkonforme Auslegung von Normen, die von einer verspäteten Richtlinien-Umsetzung betroffen sind, kommt dann nicht in Betracht, wenn sie zu einer Interpretation contra legem führen oder den eigentlichen Umsetzungsakt in das nationale Recht schlechthin ersetzen würde.

    6) Die Möglichkeit der deckungsgleichen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs auf eigener vertraglicher Grundlage steht der Annahme einer Einbeziehung des insofern Berechtigen (auch) in den Schutzbereich eines Vertrages zugunsten Dritter entgegen.

    7) Eine arglistige Täuschung kann mit Blick auf den Vertragsschluss auch seitens eines Dritten erfolgen und in der Verschweigung von für den Vertragsschluss massgeblichen Umständen liegen. Behauptungs- und beweispflichtig ist dafür grundsätzlich der Getäuschte.

    8) Eine Rechtsrüge, die sich darin erschöpft, in einem einzigen Satz das Vorliegen von Rechts- und Sittenwidrigkeit eines Erwerbsvorgangs iSd § 879 Abs 1 ABGB bloss zu behaupten, ohne darzulegen, worin die dieser Behauptung zugrunde liegenden Verstösse konkret liegen sollen, ist nicht gesetzmässig ausgeführt und darum einer Behandlung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof entzogen.

    03 CG.2021.228 - OGH.2023.81

    #Fortsetzung eines insolvenzbedingt unterbrochenen Revisionsverfahrens  #Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter  #arglistige Täuschung durch Dritte  #Rechtsrüge, gesetzmässige Ausführung  #Vorlage an den EFTA-Gerichtshof, Voraussetzungen  

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