Rechtssatz
Eine Beweislastverschiebung ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis“ – im Einzelfall – den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen“. Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismässige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt (hier: Ansprüche nach Art 218 ff PGR und §§ 1293 ff ABGB).
15 CG.2020.30 - OGH.2023.107
02 CG.2020.217 - OGH.2023.70
09 CG.2021.278 - OGH.2022.80
15 CG.2019.209 - OGH.2022.15
09 CG.2021.299 - OGH.2023.9
SV.2021.14 - OGH.2022.3