Rechtssatz
1. Es ist für die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels nicht ausreichend, wenn bloss das Fehlen von Feststellungen gerügt wird. Vielmehr ist immer konkret auszuführen, weshalb in rechtlicher Hinsicht eine andere Beurteilung heransteht, die (hier) zu einer Abweisung der Anträge der Antragstellerinnen führen würde, wenn die Untergerichte die gewünschten zusätzlichen Feststellungen getroffen hätten.
2. Eine Rechtsrüge, die nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgeht und sich in Vermutungen und blossen Annahmen erschöpft, ist mangelhaft. Auszuführen wäre gem § 475 Z 4 ZPO vielmehr, warum das Berufungsgericht bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Soweit das Rechtsmittel nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen, sondern von einem Wunschsachverhalt ausgeht, ist es nicht dem Gesetz ausgeführt und bleibt insoweit unbeachtlich.
3. Wurde ein Verfahrensmangel erster Instanz im Rechtsmittel an die zweite Instanz geltend gemacht, von der zweiten Instanz jedoch verneint, dann kann dieser erstinstanzliche Mangel nach stRsp in der dritten Instanz nicht mehr gerügt werden.
4. Im Falle eines Ermessensbegünstigten kann der Stiftungsrat oder das sonst zuständige Organ durch Beschlussfassung unmittelbar einen Vermögensanspruch schaffen. Könnte der Stiftungsrat bzw das zuständige Organ aktuell einen Ausschüttungsentscheid fassen, ist von einem Ermessensbegünstigten zu sprechen. Bei einem blossen Anwärter ist dies nicht möglich, sei es, dass bestimmte Ereignisse oder Bedingungen noch nicht eingetreten sind, sei es, dass der Anwärter aus einem bestimmten Kreis von Zweckadressaten überhaupt erst zum Begünstigten bestellt werden müsste.
5. Ein Begünstigter ist grundsätzlich berechtigt, zur Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsrat entsprechende Informationsbegehren bei Gericht zu stellen. Dazu zählen auch Informationen darüber, wer der Stiftung aus welchem Grund Zuwendungen gemacht hat.
05 HG.2022.174 - OGH.2024.84
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