SV.2024.13 - OGH.2024.95
Rechtssatz
Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in AHV-rechtlicher Hinsicht (Art 34, Art 38 AHVG). Der Rechtsprechung lässt sich direkt entnehmen, dass die entsprechende Abgrenzungsfrage gestützt auf eine Vielzahl von Kriterien zu beantworten ist. Weil die entsprechende Frage nur alternativ beantwortet werden kann (und Mischformen bezogen auf dieselbe Tätigkeit ausgeschlossen sind), geht es in manchen Fällen um das Gewichten von Argumenten. Es sind also regelmässig die verschiedenen Indizien zu berücksichtigen, welche gemäss der Rechtsprechung von Bedeutung sind. Dabei kann sich ergeben, dass einzelne Kriterien für die eine Art der Tätigkeit und andere Kriterien für die gegenteilige Form der Tätigkeit sprechen. Bei dieser Ausgangslage ist jeweils ein Gewichten der einzelnen zu berücksichtigenden Indizien erforderlich (E 14, E 15).