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Entscheidungen des OGH

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    09 CG.2021.319

    Urteil vom 07.02.2025

    09 CG.2021.319 - OGH.2024.63

    #Haftung der Organe wegen Neugläubigerschaden  #Neugläubigerschaden  #Konkursverschleppung  #Kennenmüssen des Insolvenzgrundes  #Verschulden an der Verzögerung der Insolvenzeröffnung, fehlendes  #Kausalität der Schadensverursachung  #Schadensverursachung, Kausalität  #Konkursantrag, Unterlassung, Kausalität  #Überschuldung  #Zahlungsunfähigkeit  #Zahlungsunfähigkeit, Nachweis und Indizien  #Zwischenbilanzen zur Fortführungs- und zu Liquidationswerten  

    SV.2024.6

    Urteil vom 07.02.2025

    SV.2024.6 - OGH.2024.83

    #Haftung nach Art 29 AHVG  #Verschulden des Verwaltungsrats, Sozialversicherungsrecht  #Schadensbegriff  

    08 CG.2022.239

    Urteil vom 07.02.2025

    08 CG.2022.239 - OGH.2024.106

    #Lohnansprüche aus zahnärztlicher und nichtzahnärztlicher Tätigkeit  #Sachverhalt mit Auslandsbezug  #Recht am gewöhnlichen Arbeitsort  #Lohn, üblicher  #Rechtsrüge, gesetzmässige Ausführung  

Rechtssätze

  • Zu Haftung wegen Insolvenzverschleppung

    09 CG.2021.319 vom 07.02.2025

    Rechtssatz wird in Kürze veröffentlicht.

    09 CG.2021.319 - OGH.2024.63

    #Haftung der Organe wegen Neugläubigerschaden  #Neugläubigerschaden  #Konkursverschleppung  #Kennenmüssen des Insolvenzgrundes  #Verschulden an der Verzögerung der Insolvenzeröffnung, fehlendes  #Kausalität der Schadensverursachung  #Schadensverursachung, Kausalität  #Konkursantrag, Unterlassung, Kausalität  #Überschuldung  #Zahlungsunfähigkeit  #Zahlungsunfähigkeit, Nachweis und Indizien  #Zwischenbilanzen zur Fortführungs- und zu Liquidationswerten  
  • Zur Haftung nach Art 29 AHVG

    SV.2024.6vom 07.02.2025

    Rechtssatz

    Die Haftung nach Art 29 AHVG setzt folgende Tatbestandselemente voraus:

    -    Schaden

    -    Widerrechtlichkeit

    -    (qualifiziertes) Verschulden

    -    natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang.

    Diese Tatbestandselemente müssen für eine Verantwortlichkeit gestützt auf Art 29 AHVG kumulativ erfüllt sein (E. 7).

    Wenn eine Zahlung an die AHV-Anstalt unter Verwendung eines bestimmten Einzahlungsscheins erfolgt, ohne dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Forderung seitens der Arbeitgeberin vorgenommen wird, und fehlt es an einer ausdrücklichen oder an einer sinngemässen Festlegung der Arbeitgeberin, dass entgegen den Angaben auf dem Einzahlungsschein eine Zuordnung zu einer früheren Beitragsperiode vorgenommen werden soll, ist die Bezahlung an die auf dem Einzahlungsschein angegebene Beitragsperiode anzurechnen (E. 10.4.3.).

    Nach Art 34 Abs 2 AHVV hat der Arbeitgeber der Anstalt wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Damit wird offensichtlich eine zentrale Vorschrift der Versicherung aufgestellt, deren Missachtung zu einer Verantwortlichkeit nach Art 29 AHVG führt. Die fehlende Meldung einer Änderung der massgebenden Lohnsumme ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten (E. 11.4.1.). Dass die Überwachung der Wahrnehmung dieser zentralen Pflicht auch zu den Aufgaben eines Verwaltungsrates gehört, steht fest. Gerade wenn von den interessierenden (höheren) Lohnzahlungen die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, wird aufgezeigt, dass Kenntnis von den gesetzlichen Vorschriften bestand. In solchen Fällen kann bei Nichtentrichtung der Beiträge an die Revisionsgegnerin nur in ganz besonderen Fällen von einer Haftung abgesehen werden (E 11.4.2.).

    SV.2024.6 - OGH.2024.83

    #Haftung nach Art 29 AHVG  #Verschulden des Verwaltungsrats, Sozialversicherungsrecht  #Schadensbegriff  

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