Rechtssatz
§ 53 Abs 2 JN bezieht sich auf Rechtsstreitigkeiten aus einem Rechtsverhältnis, nicht auf solche, die bloss im Zusammenhang mit diesem stehen. Im Zweifel ist kein vereinbarter ausschliesslicher Gerichtsstand, sondern ein Wahlgerichtsstand anzunehmen.
05 CG.2021.179 - OGH.2022.89