SV.2024.15 - OGH.2025.3
Rechtssatz
Ob Beiträge zugunsten der AHV-IV-FAK-Anstalten geschuldet sind und gegebenenfalls in welcher Höhe, stellt eine Frage dar, bezogen auf welche eine Arbeitgeberin zweifelsohne beschwert ist, wenn die entsprechende Frage strittig wird. Denn ein diesbezüglicher Entscheid der Anstalten bedeutet für die Arbeitgeberin ein Recht bzw eine Pflicht. Insoweit ist eine Arbeitgeberin von einem entsprechenden Entscheid materiell berührt und damit zugleich beschwert (E 10.3). Auch die vollständige Rückzahlung von bereits abgerechneten Beiträgen an die Arbeitgeberin bedeutet einen Eingriff in Rechte und Pflichten der Arbeitgeberin (E 10.4).