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Rechtssätze zu #Angeld
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  • Zum Angeld

    07 CG.2017.627 vom 05.03.2021

    Rechtssatz

    1) Das Angeld ist seiner Natur nach (Sicherungsfunktion) pauschalierter Schadenersatz. Ein Schadensnachweis ist nicht erforderlich. Als pauschalierter Schadenersatz ist es der Vertragsstrafe verwandt, doch ist es nicht Vertragsstrafe. Nach dem Konzept des Gesetzes handelt es sich beim Angeld – im Gegensatz zur Konventionalstrafe – bloss um einen pauschalierten Mindestschaden.

    2) Der Schuldner ist gegen allzu unbillige Folgen des Versprechens der Vertragsstrafe zu schützen. Dies gilt auch im Fall des der Vertragsstrafe ähnlichen Angelds, sodass die für das Mässigungsrecht des § 1336 ABGB entwickelten Grundsätze auch beim Angeld analog anzuwenden sind.

    3) Die Höhe der Vertragsstrafe ist vor allem unbillig, wenn der eingetretene Schaden unverhältnismässig niedriger ist als das Pauschale. Sie kann aber nicht unter den eingetretenen Schaden herabgesetzt werden; es kann jedoch auch keiner Bestimmung entnommen werden, dass die Strafe auf die Höhe des wirklichen Schadens herabgesetzt werden muss. Die Vertragsstrafe darf somit den Schaden übersteigen, ohne dass sie aus diesem Grund gekürzt werden darf; dieser – den Schaden übersteigende – Betrag hat funktionell die Aufgabe, das ex-ante Gläubigerinteresse auszugleichen.

    4) Die Behauptungs- und Beweislast für die Mässigungskriterien trifft den Schuldner.

    07 CG.2017.627 - OGH.2020.106

    #Angeld  #Sittenwidrigkeit  #Mässigung analog der Vertragsstrafe  ABGB: § 6  

Entscheidungen des OGH

    07 CG.2017.627

    Urteil vom 05.03.2021

    07 CG.2017.627 - OGH.2020.106

    #Angeld  #Sittenwidrigkeit  #Mässigung analog der Vertragsstrafe  ABGB: § 6  
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