1) Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs 2 ZPO im Kostenpunkt gilt auch für das Exekutionsverfahren.
2) Dem OGH steht es frei, verspätete oder absolut unzulässige Rechtsmittel aus dem einen oder anderen Grund oder aus beiden Gründen zurückzuweisen.
2R EX.2024.946 - OGH.2025.11