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  • Rechtmässiges Alternativverhalten, fremdes Recht

    06 CG.2024.35 vom 07.11.2025

    Rechtssatz

    1. Bei erfolgreichem Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens entfällt die Haftung, weil der Erfolg in gleicher Weise eingetreten wäre. Der rechtswidrig handelnde Täter wird haftungsfrei gestellt, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmässiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden eingetreten wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos.

    2. Die Fortentwicklung fremden Rechts ist naturgemäss keine Aufgabe des OGH. Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des massgeblichen Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müssen.

    06 CG.2024.35 - OGH.2025.52

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Entscheidungen des OGH

    06 CG.2024.35

    Urteil vom 07.11.2025

    06 CG.2024.35 - OGH.2025.52

    #gemeinnützige Stiftung  #Nachstiftung (Schenkungen)  #Verantwortlichkeitsansprüche  #Alternativverhalten, rechtmässiges  #rechtmässiges Alternativverhalten  #Recht, fremdes, Privatgutachten  #Abgabenrecht, deutsches  

    08 CG.2018.269

    Teilurteil und Beschluss vom 04.02.2022

    08 CG.2018.269 - OGH.2021.59

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    03 CG.2020.102

    Urteil vom 01.03.2024

    03 CG.2020.102 - OGH.2023.104

    #Beweiswürdigung, unzulässige Bekämpfung  #Privatgutachten  #Verfahrensmängel erster Instanz  #Geschäftsfähigkeit  #rechtlicher Schluss aus Tatsachen  
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