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Rechtssätze zu #Revisionsprüfung, doppelstufig
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  • Revision einer laufenden IV-Rente

    SV.2024.38 vom 07.11.2025

    Rechtssatz

    Bei einer Revisionsprüfung nach Art 66 IVG ist in zwei Schritten vorzugehen.

    Vorerst ist zu klären, ob ein massgebender Revisionsgrund im Sinne von Art 66 IVG vorliegt. Es ist mithin zu klären, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt in einer für den Anspruch erheblichen Weise Änderungen erfahren hat. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts genügt dabei zur Annahme eines Revisionsgrundes nicht.

    Liegt ein Revisionsgrund vor, ist in der Folge in einem zweiten Schritt der Rentenanspruch allseitig zu prüfen, wobei dabei auch etwa eine zwischenzeitlich veränderte Rechtspraxis zu berücksichtigen ist. Soweit eine solche allseitige Überprüfung ergibt, dass aufgrund veränderter Verhältnisse eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente angezeigt ist, ist diese gestützt auf Art 66 IVG vorzunehmen.

    SV.2024.38 - OGH.2025.67

    #Revision einer laufenden IV-Rente  #Revisionsprüfung, doppelstufig  IVG: Art 66  

Entscheidungen des OGH

    SV.2024.38

    Urteil vom 07.11.2025

    SV.2024.38 - OGH.2025.67

    #Revision einer laufenden IV-Rente  #Revisionsprüfung, doppelstufig  IVG: Art 66  
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