Rechtssatz
1. OFAC: Die Bank hat das Recht, zur Verhinderung schwerwiegender Konsequenzen bei Verletzung von OFAC-Sekundärsanktionen die Ausfolgung von Gold einer sanktionierten Person zu verweigern.
2. Die Sorgfaltspflichtige ist auch aufsichtsrechtlich dazu verpflichtet, die OFAC-Sanktionen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die FMA-Wegleitung 2018/7 – Allgemeine und branchenspezifische Auslegung des Sorgfaltsrechts vom 24.04.2018 – nach der sie bei einer sanktionierten Person die betroffenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen unverzüglich sperren und sicherstellen muss, sodass keine Mittel oder andere Vermögenswerte direkt oder indirekt an oder zu Gunsten dieser Person oder Entitäten zur Verfügung gestellt werden (FMA-Wegleitung 2018/7, 41f). Die Sorgfaltspflichtige hat diese Wegleitung im Rahmen ihrer Risikosteuerung zu berücksichtigen, da eine FMA-Wegleitung idZ von einer sachverständigen Institution kommt und daher für die Risikosteuerung einer Bank massgebend ist.
3. § 473 Abs 2 ZPO: Neue Tatsachen oder Beweise in der Revision können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden, dass das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der in § 446 ZPO bezeichneten Mängel nichtig ist, oder das Berufungsverfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.
09 CG.2024.49 - OGH.2025.72
#Wegleitungen der FMA #Risikomanagement der Banken #Verwahrungsvertrag, Abgrenzung Geschäftsbesorgungsvertrag #OFAC-Sekundärsanktionen #neue Tatsachen oder Beweise in der Revision ABGB: § 1002 BankG: Art 73 BankG: Art 79 BankG: Art 246 ZPO: § 473 Abs 2 ZPO: § 446 ZPO