Rechtssatz
Art 34 ÜGA; Protokoll 35 zum EWR Abkommen; Art 3, 28 EWR-Abkommen:
Eine nationale Vorschrift, die ein Gericht im Hinblick auf bestimmte Rechtsfragen an Urteile einer höheren Instanz bindet, kann ein nationales Gericht gegebenenfalls nicht daran hindern, von der Befugnis Gebrauch zu machen, ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs zu beantragen. Somit ist ein nationales Gericht gemäss Art 34 ÜGA befugt, ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs zu beantragen, obwohl eine Rechtsfrage, die Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens ist, bereits in einem früheren Rechtsgang von einem höherrangigen nationalen Gericht nach nationalem Prozessrecht mit bindender Wirkung beantwortet wurde.
08 CG.2022.207 - OGH.2025.9
#MiFiD I #Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG #Klauselrichtlinie 93/13/EWG #Zweite Richtlinie 90/916/EWG des Rates vom 08. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) #Solvabilität II #EFTA-Gutachten, Präjudiz EWRA: Protokoll 35 EWRA: Art 3 EWRA: Art 28 ÜGA: Art 34