07 CG.2022.278 - OGH.2024.47
Rechtssatz
1. § 57a ZPO: Forderungen der kautionspflichtigen Insolvenzmasse, die vom Schuldner dem Grunde nach bestritten werden, reichen zum Ausweisen eines Vermögens im Sinn von § 57a ZPO nicht aus.
2. §§ 57, 57a ZPO: Die Vollstreckung zur Hereinbringung der Kosten muss zum Zeitpunkt deren Vollstreckbarkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit gewährleistet sein, was eine Prognose über die Sachlage zu diesem künftigen Zeitpunkt und damit eine Einzelfallprüfung erforderlich macht.