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    05 CG.2019.249

    Urteil vom 06.09.2024

    05 CG.2019.249 - OGH.2024.25

    #Feststellungsmängel, Geltendmachung  #Feststellungsmängel, rechtliche  #Verfahrensmangel, Wesentlichkeit (Kausalität)  #Verfahrensart  #Bindungswirkung des Beschlusses  #Unterlassungsanspruch des Begünstigten gegen Geschäftsführung des Stiftungsrats, Ermessensmissbrauch  #Substiftungen, Voraussetzungen zur Gründung  

Rechtssätze

  • Getendmachung von sekundären Feststellungsmängeln und Verfahrensmängeln; Geschäftsführungsmassnahmen der Stiftungsverwaltung; Substiftungen

    05 CG.2019.249 vom 06.09.2024

    Rechtssatz

    1) § 465 Abs 1 Z 3 ZPO, § 475 Abs 1 Z 2 ZPO: Zur Geltendmachung von sekundären Feststellungsmängeln: Es ist unter dem Gesichtspunkt des § 475 Abs 1 Z 2 ZPO nicht ausreichend, wenn bloss das Fehlen bestimmter Feststellungen gerügt wird. Vielmehr ist konkret auszuführen, weshalb in rechtlicher Hinsicht eine andere Beurteilung, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen würde, heransteht, wenn die Untergerichte zusätzliche Feststellungen getroffen hätten.

    2) § 465 Abs 1 Z 2 ZPO: Der Verfahrensmangel muss abstrakt geeignet sein, eine „unrichtige Entscheidung“ (für den Rechtsmittelwerber ungünstige Entscheidung) herbeigeführt zu haben. Hatte die vorgefallene Mangelhaftigkeit bei abstrakter Betrachtung keinen möglichen Einfluss auf die Entscheidung, liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor (notwendige Kausalität des Verfahrensmangels).

    3) § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 StiftG, § 1295 Abs 2 ABGB: Dem Begünstigten kommt mangels entsprechender vertraglicher Weisungsrechte grds kein Mitwirkungs-, geschweige denn ein Vetorecht gegen eine Geschäftsführungsmassnahme der Stiftungsverwaltung zu. Unterlassungsanspruch eines Begünstigten gegen eine Geschäftsführungsmassnahme des Stiftungsrats nur dann, wenn ein widerrechtliches Verhalten im Sinne eines groben Ermessensmissbrauchs im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB vorliegt.

    4) § 2, § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 StiftG: Zur Zulässigkeit von Substiftungen: Die Errichtung und die damit verbundene Vermögensübertragung von der Haupt- auf die Substiftung muss entweder durch eine ausreichend konkrete Anordnung durch den Stifter zur Errichtung einer Substiftung (bzw durch eine zulässige Änderung der Statuten) oder durch den Stiftungszweck der Hauptstiftung gedeckt sein. Entscheidend ist, dass der Stiftungsrat den Stiftungszweck der Hauptstiftung erfüllt.

    05 CG.2019.249 - OGH.2024.25

    #Feststellungsmängel, Geltendmachung  #Feststellungsmängel, rechtliche  #Verfahrensmangel, Wesentlichkeit (Kausalität)  #Verfahrensart  #Bindungswirkung des Beschlusses  #Unterlassungsanspruch des Begünstigten gegen Geschäftsführung des Stiftungsrats, Ermessensmissbrauch  #Substiftungen, Voraussetzungen zur Gründung  

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