Rechtssatz
1) Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichts dem durch § 457 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung entgegen der Bestimmung des § 457 Abs 4 ZPO den Parteien nicht bekanntgegeben, dass es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts Bedenken habe, es war jedoch offensichtlich auch dem Kläger von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht beschlossenen „Beweisergänzung“ (= Beweiswiederholung) war.
2) Lautet die Geldschuld schlechthin auf eine bestimmte ausländische Währung und ist sie im Inland zu erfüllen, so hat der Gläubiger Anspruch auf Zahlung in dieser Währung – hier: Anpassung des Spruchs an die im Klagebegehren beantragte EURO-Währung.
07 CG.2020.70 - OGH.2025.15
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