Rechtssatz
In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung mit Blick auf alle Unterlagen. Dies gilt im Ausgangspunkt auch für ausländische Gutachten. Zugleich steht fest, dass Gutachten, welche nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren eingeholt werden, nicht externen Gutachten von unabhängigen Sachverständigen gleichgestellt werden können. Solche Gutachten können also im Rahmen einer Beweiswürdigung nicht die besondere Stellung von unabhängigen, externen Sachverständigengutachten erhalten (E 9, E 11).
Bei einem Gutachten, welches in einem österreichischen Gerichtsverfahren erstellt wurde, ist insoweit von Bedeutung, dass das Gutachten nicht unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäss IVG erstellt und erstattet wurde. Damit liegt nicht ein Gutachten einer unabhängigen sachverständigen Person vor, sondern ein nicht im gesetzlichen Verfahren eingeholtes Gutachten. Insoweit ist der Beweiswert eines solchen Gutachtens deutlich eingeschränkt und kommt der Festlegung in einer versicherungsinternen Unterlage gleich. Bei solchen versicherungsinternen Grundlagen reichen bereits geringe Zweifel aus, um nicht auf das betreffende Ergebnis abzustellen (E 14).
SV.2024.9 - OGH.2024.88
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