Rechtssatz
Die Haftung nach Art 29 AHVG setzt folgende Tatbestandselemente voraus:
- Schaden
- Widerrechtlichkeit
- (qualifiziertes) Verschulden
- natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang.
Diese Tatbestandselemente müssen für eine Verantwortlichkeit gestützt auf Art 29 AHVG kumulativ erfüllt sein (E. 7).
Wenn eine Zahlung an die AHV-Anstalt unter Verwendung eines bestimmten Einzahlungsscheins erfolgt, ohne dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Forderung seitens der Arbeitgeberin vorgenommen wird, und fehlt es an einer ausdrücklichen oder an einer sinngemässen Festlegung der Arbeitgeberin, dass entgegen den Angaben auf dem Einzahlungsschein eine Zuordnung zu einer früheren Beitragsperiode vorgenommen werden soll, ist die Bezahlung an die auf dem Einzahlungsschein angegebene Beitragsperiode anzurechnen (E. 10.4.3.).
Nach Art 34 Abs 2 AHVV hat der Arbeitgeber der Anstalt wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Damit wird offensichtlich eine zentrale Vorschrift der Versicherung aufgestellt, deren Missachtung zu einer Verantwortlichkeit nach Art 29 AHVG führt. Die fehlende Meldung einer Änderung der massgebenden Lohnsumme ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten (E. 11.4.1.). Dass die Überwachung der Wahrnehmung dieser zentralen Pflicht auch zu den Aufgaben eines Verwaltungsrates gehört, steht fest. Gerade wenn von den interessierenden (höheren) Lohnzahlungen die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, wird aufgezeigt, dass Kenntnis von den gesetzlichen Vorschriften bestand. In solchen Fällen kann bei Nichtentrichtung der Beiträge an die Revisionsgegnerin nur in ganz besonderen Fällen von einer Haftung abgesehen werden (E 11.4.2.).
SV.2024.6 - OGH.2024.83
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