Rechtssatz
Die blosse Unmöglichkeit der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit lässt die bisher erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht insgesamt unmassgeblich werden lässt. Vielmehr leuchtet unmittelbar ein, dass Fähigkeiten und Kenntnisse, welche bisher erworben wurden, je nach konkretem Umstand auch in einer Verweisungstätigkeit von Bedeutung sein können (E 10.3).
Konkretisierung von Kompetenzniveau 2 der LSE: Im Kompetenzniveau 2 geht es um praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst. In Kompetenzniveau 2 sind besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verlangt, wozu Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen gehören (E 10.3).
SV.2024.17 - OGH.2025.1