Rechtssatz
§ 266 ZPO: Der Inhalt einer im Verfahren vorgelegten Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, kann der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Das wird damit begründet, dass der unstrittige Wortlaut einer Urkunde wie unstrittiges Parteivorbringen bei einer Entscheidung über den Revisionsrekurs berücksichtigt werden kann. Das gilt auch für das Ausserstreitverfahren.
15 PG.2022.31 - OGH.2024.72
15 EG.2022.55 - OGH.2023.19