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  • Fondsgebundene Lebensversicherungen: Arglistanfechtung und Rücktrittsrecht

    07 CG.2018.381 vom 27.05.2025

    In der grundlegenden Entscheidung 07 CG.2018.381 vom 27.05.2025 hat sich der Zivilsenat eingehend mit den Fragen der Zurechenbarkeit des arglistigen Verhaltens von Verhandlungsgehilfen befasst, die von beiden Vertragsteilen bei der Anbahnung des Vertrages bzw. bei geplanten Vertragsänderungen eingesetzt worden sind. In diesem Zusammenhang war auch zu erörtern, wie in atypisch gelagerten Einzelfällen im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages mit dem sog. Entreicherungsrisiko umzugehen ist.

    Davon abgesehen hat die Entscheidung das spezielle VersVG-Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers zum Gegenstand. Dessen Ausübung kann – wiederum in ganz besonders gelagerten Einzelfällen, in denen insbesondere ein Vertrauenstatbestand beim Versicherer geschaffen wurde – ausnahmsweise als widersprüchliches Verhalten und damit als rechtsmissbräuchlich einzuordnen sein.

    Rechtssatz

    1) Vom Versicherer für den Vertrieb von Versicherungsverträgen eingesetzte Absatzmittler sind keine unbeteiligten Dritten iSd § 875 ABGB, sondern sogenannte "unechte" Dritte. Ob diese unechten Dritten zugleich Erfüllungsgehilfen sind, ist für die Arglistanfechtung nicht entscheidend. Entscheidend ist demgegenüber, in welcher Funktion sie die Verhaltensweise setzen, deren Zurechnung fraglich ist, dh, ob sie dabei Interessen des Versicherers oder des (potentiellen) Versicherungsnehmers verfolgen.

    2) Setzt der Versicherer einen Verhandlungsführer ein, so steht der Zurechenbarkeit des arglistigen Verhaltens dieses Verhandlungsführers nicht entgegen, dass der Versicherer von diesem Verhalten keine Kenntnis hatte. Handelt der Verhandlungsführer ausserhalb seiner Kompetenzen, kommt es auf den Rechtsschein an, der bei der Gegenseite erweckt wird.

    3) Der späteren Arglistanfechtung steht eine frühere Kündigung desselben Vertrages nicht entgegen.

    4) Für die Anwendung des § 870 Abs 1 ABGB ist nicht entscheidend, ob der arglistig Getäuschte seinen Irrtum durch Einsichtnahme in öffentliche Register wie Grundbuch oder Handelsregister hätte erkennen können.

    5) Im Falle einer erfolgreichen Arglistanfechtung ist hinsichtlich der Tragung des Veranlagungs- bzw Entreicherungsrisikos in atypisch gelagerten Fällen von einer wertenden Einzelfallbetrachtung auszugehen, auf deren Grundlage dieses Risiko jeweils zuzuweisen ist.

    6) Ein Belehrungsfehler über die Frist, innerhalb derer ein Rücktrittsrecht gem Art 65 VersVG (aF) auszuüben ist, kann auch durch widersprüchliche Angaben des Versicherers begründet sein. Es liegt an ihm, solche Widersprüche zugunsten der zutreffenden Frist unmissverständlich zu beseitigen.

    7) Selbst bei nicht ordnungsgemässer Belehrung über das Rücktrittsrecht gem Art 65 VersVG (aF) kann dessen Ausübung in seltenen Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, welche die Ausübung treuwidrig erscheinen lassen. Dies kann namentlich gelten, wenn ein Rücktrittsberechtigter durch erhebliche Zuzahlungen nach Vertragsschluss, zu denen keine Verpflichtung bestand, sowie durch wiederholte Vorschläge zu Vertragsanpassungen und den Austausch über weitere Investitionsmöglichkeiten beim Versicherer einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Erfolgt schlussendlich dennoch ein Rücktritt, so kann dies ein grob widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) darstellen.

    8) Bei Vorliegen einer wirksamen vertraglichen Pflichtenabgrenzung kommt es auf eine Freizeichnung von Pflichtverletzungen nicht an, wenn es dabei um Pflichten geht, die den angeblich Pflichtverletzenden aufgrund der vertraglich vereinbarten Pflichtenverteilung von vornherein gar nicht getroffen haben.

    9) Eine Zurechnung von Erfüllungsgehilfenverhalten ist über § 44 Abs 1 SchlT PGR auch dann möglich, wenn der Erfüllungsgehilfe im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses tätig wurde.

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Entscheidungen des OGH

    05 HG.2022.174

    Beschluss vom 08.11.2024

    05 HG.2022.174 - OGH.2024.84

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    09 CG.2020.97

    Urteil vom 04.03.2022

    09 CG.2020.97 - OGH.2021.111

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    07 CG.2020.333

    Beschluss vom 01.03.2024

    07 CG.2020.333 - OGH.2023.105

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