Rechtssatz
Bezogen auf Entscheidungen zu Wiedererwägungsgesuchen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diesbezüglich eine formelle Verfügung zu erlassen ist (E 10). Die Frage bleibt offen, ob eine Anfechtung der (formellen) Verfügung über ein Wiedererwägungsgesuch in allen Fällen möglich ist (E 11). Die Wiedererwägung kann sich nur auf Entscheide beziehen, welche nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung gebildet haben; soweit eine Entscheidung gerichtlich beurteilt wurde, handelt es sich um eine abgeurteilte Sache, was eine Wiedererwägung von vornherein ausschliesst E 12).
SV.2024.25 - OGH.2025.43
SV.2020.50 - OGH.2021.54
SV.2022.31 - OGH.2023.32