Rechtssatz
Art 66 Abs 1 AussStrG: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ist auch im Ausserstreitverfahren nicht Tatsacheninstanz.
§ 140 ABGB: Für die Unterhaltsverpflichtung aufhebende oder vermindernde Umstände (wie konkurrierende Sorgepflichten) ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig.
1R PG.2022.113 - OGH.2025.79