05 HG.2024.48 - OGH.2025.66
Rechtssatz
Art 2 Abs 1 lit c, Art 44 Abs 1 AussStrG: Wird ein gerichtlich bestellter Treuhänder vom Protektor abberufen und erteilt das Gericht dem Beschluss des Protektors die Zustimmung, wobei es seinem Beschluss die vorläufige Verbindlichkeit zuerkennt, kommt dem abberufenen Treuhänder keine Rekurslegitimation zur Anfechtung des gerichtlichen Genehmigungsbeschlusses zu, weil keine rechtlich geschützte Position besteht, in einer Funktion zu verbleiben, in die das Gericht berufen hat.