Rechtssatz
1. Bei erfolgreichem Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens entfällt die Haftung, weil der Erfolg in gleicher Weise eingetreten wäre. Der rechtswidrig handelnde Täter wird haftungsfrei gestellt, wenn er denselben Nachteil auch durch ein rechtmässiges Verhalten herbeigeführt hätte. Abzustellen ist darauf, dass derselbe rechnerische Schaden eingetreten wäre: Unterschiede beim realen Schaden sind bedeutungslos.
2. Die Fortentwicklung fremden Rechts ist naturgemäss keine Aufgabe des OGH. Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des massgeblichen Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müssen.
06 CG.2024.35 - OGH.2025.52
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