07 CG.2022.174 - OGH.2025.26
Rechtssatz
1) Der vom Erst- und Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung festgestellte Sachverhalt (hier: der vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung festgestellte Sachverhalt) ist für das Revisionsgericht – ausgenommen im Fall krass unrichtiger Feststellungen – unüberprüfbar. Ob die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen in der Beweiswürdigung voll inhaltlich richtig und überzeugend sind, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (Fortsetzung der bisherigen Rsp).
2) Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (Fortsetzung der bisherigen Rsp).